Satzung des Vereins Hilfe für Indien e.V.

Der Verein trägt den Namen VEREIN FÜR HILFE IN INDIEN e.V. Der Verein hat seinen Sitz in 85716 Riedmoos/Unterschleißheim. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 [ Zweck des Vereins ]
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege in Indien, unter anderem durch Errichtung von Dialysestationen und Übernahme der Kosten für Dialyse für mittellose Patienten. Außerdem fördert der Verein die Jugendhilfe in Form der Unterstützung von Waisenhäusern und Blindenheimen sowie der Errichtung und Förderung von Schulen in Indien. Der Verein fördert des weiteren die Beratung, Unterbringung und Betreuung von durch häusliche Gewalt oder anderer Diskriminierung betroffenen Frauen und Kindern, sowie lediger Mütter und ihren Kindern und den Bau entsprechender Häuser. Der Verein wird zur Mittelbeschaffung bei Firmen und Privatpersonen Geld sammeln.
§ 3 [ Gemeinnützigkeit ]
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 [ Mitglieder ]
  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Ãœber die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  5. Gegen die Aufnahmeablehnung und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe das Mitglied selbst bestimmt.
§ 6 [ Organe des Vereins ]
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
§ 7 [ Vorstand ]
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 8 [ Zuständigkeit des Vorstands ]
  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
    3. Vollzug der Beschlüsse durch die Mitgliederversammlung,
    4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
    5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes,
    6. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
  2. Der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden vertritt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von über 500,- Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
§ 9 [ Sitzung des Vorstands ]
  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens vier Wochen vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandmitglieds.
  2. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
  2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – eines stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§11 [ Mitgliederversammlung ]
  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
    2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,
    3. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
    4. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,
    5. Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    6. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§12 [ Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ]
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§13 [ Auflösung ]
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das
Provinziallat der Pallottiner
Vinzenz Pallotti Str. 1
D-86316 Friedberg
das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  • Wir und unsere Freunde fliegen mit:

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  • Hilfe in ganz Indien

    Landkarte von Indien